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| .: Entscheidungssammlung |
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OGH 1.12.2005, 6 Ob 217/05 p - Privatstiftungen: Keine Aufsichtsratspflicht bei bloßer Leitungsmöglichkeit
1. Die Aufsichtsratspflicht des § 22 Abs 1 Z 2 erster Fall PSG setzt voraus, dass die Privatstiftung eine Leitungsfunktion tatsächlich ausübt, die bloße Möglichkeit dazu reicht nicht aus.
2. Der Begriff der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft durch eine Privatstiftung im § 22 Abs 1 Z 2 PSG als Voraussetzung für die Aufsichtsratspflicht ist nach dem gesetzlichen Schutzzweck der Arbeitnehmermitbestimmung dahin auszulegen, dass schon eine wenig intensive Einflussnahme in einem wichtigen Leitungsbereich (etwa im Finanzbereich) ausreicht, um eine einheitliche Leitung bejahen zu können.
3. Die einheitliche Leitung von Enkelgesellschaften durch eine Privatstiftung als Konzernmutter kann auch mittelbar über die Tochtergesellschaft der Privatstiftung erfolgen.
4. Eine Privatstiftung kann Konzernspitze sein, wenn nicht eine unzulässige, alle wesentlichen Leitungsbereiche umfassende straffe Konzernleitung vorliegt, die dem Verbot des § 1 Abs 2 Z 1 und 2 PSG widerspricht.
5. Bestimmungen in der Stiftungserklärung einer Privatstiftung und in der Satzung ihrer Tochtergesellschaft (einer Holdinggesellschaft) können eine Konzernleitung der Privatstiftung indizieren. Die Indizwirkung kann von der Privatstiftung entkräftet werden.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar, §§ 20, 22, 24, 27, 40
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OLG Wien 2.8.2005, 28 R 147/05 a - Nochmals zur Aufsichtsratspflicht bei Privatstiftungen
1. Der Begriff der einheitlichen Leitung in § 22 Abs 1 Z 2 PSG ist iSd § 15 Abs 1 AktG auszulegen. Eine einheitliche Leitungsmöglichkeit reicht für die Begründung einer Aufsichtsratspflicht aus.
2. Der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern durch das Gericht kann vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt werden.
weiterführend N. Arnold, GeS 11-12/2005, 424 ff; Aufsichtsrat aktuell 2005, Heft 4, 12; PSG-Kommentar, § 22 Rz 11 ff
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OLG Wien 22.2.2005, 28 R 274/04 a - (Unzulässige) „Selbstzweck“-Stiftungen und Aufsichtsratspflicht bei Privatstiftungen
1. Thesaurierungs- bzw „Selbstzweck“-Stiftungen sind unzulässig.
2. Die Bestellung des ersten Aufsichtsrates fällt in die Zuständigkeit des Stifters (allenfalls auch des Stiftungskurators), in allen anderen Fällen in die Zuständigkeit des Gerichts. Unter Bestellung des „ersten Aufsichtsrats“ ist nur der vor der Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch bestellte Aufsichtsrat zu verstehen.
3. Der Begriff der einheitlichen Leitung in § 22 Abs 1 Z 2 PSG ist iSd § 15 Abs 1 AktG auszulegen. Eine einheitliche Leitungsmöglichkeit reicht für die Begründung einer Aufsichtsratspflicht aus.
4. Ein ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangener Gerichtsauftrag ist nicht anfechtbar. Anderes ergibt sich bei der Privatstiftung nur in Bezug auf eine Unterlassungsanordnung nach § 35 Abs 3 zweiter Satz PSG.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar, § 1 Rz 13, § 24 Rz 3 ff, 13 ff; § 35 Rz 17; Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS 2005, 282 ff
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OGH 15.12.2004, 6 Ob 180/04w - (vorgelagerter) Auskunftsanspruch von (potenziell) Begünstigten
1. Unvereinbarkeitsbestimmungen (hier: des § 15 Abs 2 PSG) stellen zwingendes Recht dar.
2. Eine Person, die nicht wirksam zum Organmitglied bestellt wurde, ist – genauso wie ehemalige Organmitglieder – nicht befugt, einen Antrag auf Einleitung einer Sonderprüfung (§ 31 PSG) zu stellen.
3. Bloß potenziell Begünstigte haben keine Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 30 PSG. Eine bereits einmal als Begünstigter in der Stiftungszusatzurkunde genannte Person, die nicht weiß, ob ihre Begünstigtenstellung noch aufrecht ist, hat einen eingeschränkten Auskunftsanspruch dahingehend, ob sie (noch) Begünstigter ist.
4. Ein Antragsrecht auf Auflösung der Privatstiftung infolge Verstoßes gegen § 1 Abs 2 PSG ist gesetzlich nicht vorgesehen.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar, § 15 Rz 19; § 31 Rz 3 ff; § 30 Rz 2 ff; § 35 Rz 18; ausführliche Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS 2005, 154
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OGH 27.5.2004, 6 Ob 61/04 w - Änderung der Ausübung von Gestaltungsrechten bei Stiftermehrheit
1. Die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte können nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor.
2. Vom gesetzlichen oder einem in der Stiftungsurkunde für die Ausübung von Gestaltungsrechten vorgesehenen Einstimmigkeitserfordernis kann auch nachträglich durch (einstimmige) Änderung der Stiftungsurkunde (soweit zulässig und vorbehalten) wiederum abgegangen werden.
weiterführend Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS aktuell 2004, Heft 10 (in Druck), und PSG-Kommentar, § 3 Rz 47 ff und § 33 Rz 40 ff
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OGH 29.4.2004, 6 Ob 45/04 t - Formungültige Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen
1. Die Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen muss nicht nur die Formerfordernisse einer letztwilligen Anordnung erfüllen, sie bedarf auch eines Notariatsaktes.
2. Verstößt die Errichtung der Privatstiftung gegen die zwingenden Bestimmungen des PSG, kann diese nicht entstehen.
3. Eine künftige juristische Person kann nur dann als Erbin in Frage kommen, wenn sie sich beim Erbfall bereits im Gründungsstadium befindet (oder vom Erblasser formgültig letztwillig als Stiftung errichtet wird).
weiterführend Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS aktuell 2004, Heft 10 (in Druck), und PSG-Kommentar, § 8 Rz 2, 6, 9 und § 39 Rz 6 ff
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OGH 29.4.2004, 6 Ob 7/04 d - Nochmals: Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand
1. Eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand setzt eine grundlegende Änderung der Verhältnisse voraus.
2. Ein geschäftsunfähiger Stifter ist nicht „weggefallen“ iSd
§ 33 PSG. Der Sachwalter eines geschäftsunfähigen Stifters kann für diesen (soweit ein Änderungsvorbehalt aufgenommen wurde) eine Änderung der Stiftungserklärung verfügen.
3. Zweifelsfragen zur Auslegung der Letztbegünstigtenstellung in der Stiftungserklärung können nicht im außerstreitigen Rechtsweg (insbesondere nicht über eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand) geklärt werden.
weiterführend N. Arnold, Entscheidungsbesprechung GeS aktuell 2004, 343 ff und PSG-Kommentar, § 33 Rz 28 ff und 55 ff
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OGH 25.3.2004, 6 Ob 187/03y - Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand
1. Der Stiftungsvorstand darf Änderungen der Stiftungserklärung nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks vornehmen. Der im Stiftungszweck dargelegte Stifterwille ist vom Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Abänderungsbefugnis jedenfalls zu beachten.
2. Es reicht nicht aus, dass sich Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen.
3. Die Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand bedarf der gerichtlichen Genehmigung, wodurch die ordnungsgemäße Ausübung der Änderungsbefugnis durch den Stiftungsvorstand kontrolliert wird.
weiterführend N. Arnold, Entscheidungsbesprechung GeS aktuell 2004, 240 ff und PSG-Kommentar, § 33 Rz 28 ff und 55 ff
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OGH 19.12.2002,6 Ob 290/02v, Umgehung von Pflichtteilsansprüchen
Die „Verschiebung“ von Vermögen in eine (hier: liechtensteinische) Stiftung kann eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Pflichtteilsrechts, insbesondere auch der Schenkungsanrechnung nach § 785 ABGB, darstellen. Bei Rechtsmissbrauch kann der Pflichtteilsberechtigte sowohl gegen die Stiftung als auch gegen den aus dieser Umgehung begünstigten und an dieser mitwirkenden Erben/Pflichtteilsberechtigten vorgehen.
Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist insbesondere anhand des Stiftungszwecks, der Rechtsstellung der Stifter, der Organe und der Regelungen über die Bestimmung der Begünstigten zu beurteilen.
weiterführund N.Arnold, PSG-Kommentar, Einl Rz 21 ff.
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OGH 12.12.2002, 6 Ob 291/02s, Die Organstellung einer Stifterversammlung und geheime Organe
Einem Gremium (zB einer Stifterversammlung), dem die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder übertragen wird, kommt ohne Hinzutritt weiterer Kompetenzen keine Organqualität zu. Ein Mitstifter, dessen Bestellungs- und Abberufungsbefugnis auf ein gemeinsames Tätigwerden mit einem weiteren Stifter beschränkt ist, ist in einem Verfahren nach § 27 PSG nicht Beteiligter und daher auch nicht rekurslegitimiert. Die ordnungsgemäße Einrichtung eines Stiftungsorgans, etwa eines Beirates, bedarf eines Mindestmaßes an Organisationsvorschriften in der Stiftungsurkunde. ausführliche Entscheidungsbesprechung N. Arnold, RdW 2003/149; weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar, § 14 Rz 18 ff, 50 f; § 27 Rz 27 ff
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OGH 10.10.2002, 6 Ob 231/02 t, Bestellung des Stiftungsprüfers
Die Beteiligtenstellung eines Stifters im Verfahren auf Bestellung eines Organmitgliedes hängt von der Struktur der Stiftungserklärung ab. Die Bestellung des Stiftungsprüfers erfolgt zwingend durch das Gericht. Ein Vorschlagsrecht kann dem Stifter eingeräumt werden.
siehe weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar, § 20 Rz 19 ff; § 27 Rz 28 f
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OGH 7.5.2002, 7 Ob 53/02 y, RdW 2002/496 - PSG: Zur
Gültigkeit der Stiftungszusatzurkunde
Das Privatstiftungsrecht ermöglicht dem Stifter, seine
Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten,
nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, wobei die Letztere nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Nur die Stiftungsurkunde ist bei der Anmeldung zum Firmenbuch vorzulegen. Der Hinweis in der Stiftungsurkunde auf die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde ist ausreichend. Es ist auch keineswegs erforderlich, dass die Stiftungszusatzurkunde zeitgleich mit der Stiftungsurkunde errichtet wird. Der Eintragung, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet worden ist, kommt anders, als es § 7 Abs 1 PSG für die Stiftungsurkunde statuiert, nur deklarative Wirkung zu. siehe weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar, § 9 Rz 22,
§ 10 Rz 5, 7, § 33 Rz 72
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OGH 31.1.2002, 6 Ob 305/01 y, RdW 2002/286 -
Privatstiftung: Abberufung des Vorstandes durch Mitstifter -
keine Antragslegitimation; Verbot geheimer Stiftungsorgane
1. Beteiligte, die berechtigt sind, einen Antrag auf Abberufung des Vorstandes zu stellen, sind neben den Begünstigten in erster Linie die Stiftungsorgane und deren Mitglieder. Ein Mitstifter ist allein aufgrund dieser Eigenschaft noch nicht Beteiligter; wenn nach der Stiftungsurkunde zwei Mitstiftern das Recht zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes nur gemeinsam zukommt (wie auch das Recht zur Änderung der Stiftungsurkunde), so ist ein Mitstifter alleine nicht antragslegitimiert.
2. Ein von den Stiftern eingerichtetes Gremium (wie etwa ein Beirat) ist jedenfalls dann nicht als Organ der Stiftung anzusehen, wenn die Stiftungsurkunde lediglich den Vorbehalt der Errichtung weiterer Organe enthält und durch gänzliches Fehlen von Angaben über Organisationsstruktur und Aufgaben dieses Gremiums keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Organ zur Wahrung des Stiftungszwecks geschaffen werden soll. Mitglieder eines derartigen Gremiums sind daher nicht gem § 27 PSG zur Antragstellung legitimiert. siehe weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar, § 5 Rz 8,
§ 14 Rz 16, 18 ff, § 27 Rz 28 f
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OGH 27.9.2001, 5 Ob 228/01 t, RdW 2002/77 - Übertragung von Geschäftsanteilen an eine Privatstiftung: Anhebungsrecht des Vermieters
Die Übertragung sämtlicher Aktien an eine neu errichtete
Privatstiftung stellt eine sowohl rechtlich als auch
wirtschaftlich entscheidende Änderung in der Mietergesellschaft gem § 12a Abs 3 MRG dar und führt insofern zum Anhebungsrecht des Vermieters. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Stifter den Widerruf vorbehalten hat, da trotz der Möglichkeit, die Privatstiftung zur Beendigung zu bringen, diese ungeachtet dessen mit Eintragung ins Firmenbuch entstanden ist und eine Abwicklung bei allfälligem Widerruf jedenfalls ex nunc zu erfolgen hat. siehe weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar, Einl
Rz 19
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OGH 13.9.2001, 6 Ob 189/01 i, RdW 2002/83 - Privatstiftung:
Nachstiftung vor Eintragung ins Firmenbuch
Die Nachstiftung stellt als nachträgliche Vermögenswidmung durch den Stifter eine Form der Zustiftung dar und bedarf als zweiseitig verbindlicher Vertrag der Annahme durch die Stiftung. Die Annahme erfolgt – auch vor Eintragung der Privatstiftung ins Firmenbuch, also im Fall der so genannten „Vorstiftung“ – durch die zur Vertretung der Privatstiftung berufenen Organe. siehe weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar, § 4 Rz 25,
27, 29, 31, § 7 Rz 5 f, § 12 Rz 68
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OGH 6.6.2001, 6 Ob 116/01 d, RdW 2001/560 - Privatstiftung:
Beteiligtenstellung des Stifters bei Vorstandsbestellung
Die Aufforderung des Gerichtes an den Stiftungsrat, einen neuen Vorstand bei sonstiger Bestellung durch das Gericht zu benennen, greift nicht in die Rechtstellung der Stifterin ein. Im Verfahren zur Bestellung der Vorstandsmitglieder hängt die Beteiligtenstellung der Stifterin vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung, insb davon ab, ob der Stifterin in der Stiftungserklärung subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden. Auf die Auslegung der Stiftungserklärung sind die für die Auslegung der Satzung juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien anzuwenden.
Die Wiederbestellung eines vom Gericht wegen Vorliegens
wichtiger Gründe abberufenen Vorstandsmitglieds ist zulässig, wenn die Gründe für seine Abberufung weggefallen sind. siehe weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar, § 9 Rz 32,
§ 27 Rz 28
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OGH 16.5.2001, 6 Ob 85/01 w, RdW 2001/561 - Abberufung
des Stiftungsvorstands wegen Verdachts der Untreue
Die Beteiligtenstellung des Stifters im Verfahren zurAbberufung von Vorstandsmitgliedern hängt vom Inhalt derStiftungserklärung ab. Hat der Stifter keinerlei Weisungsrechte oder Kontrollrechte gegenüber dem Vorstand, so wird der Stifter durch ein amtswegiges Abberufungsverfahren nicht in seinen subjektiven Rechten berührt. Eine aufgrund eines in der Stiftungserklärung den Vorstandsmitgliedern eingeräumten Kooptierungsrechts bestehende Handlungspflicht (Berechtigung zur Kooptierung) besteht nach Abberufung des Vorstandsmitglieds nicht mehr. Insofern ist das abberufene Vorstandsmitglied nicht mehr berechtigt, die Abberufung eines anderen Vorstandsmitglieds zu bekämpfen, da ihm das rechtliche Interesse fehlt.
Wurde gegen ein Vorstandsmitglied aufgrund eines ausreichend begründeten Untreueverdachts eine gerichtliche Voruntersuchung eingeleitet und über das Vorstandsmitglied die Untersuchungshaft verhängt, so stellt dies einen hinlänglichen Abberufungsgrund nach § 27 PSG dar. siehe weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar, § 1 Rz 9,
§ 3 Rz 13, 15, 55 f, § 5 Rz 8, § 14 Rz 30, § 15 Rz 79, § 27
Rz 14, 18, 20, 29
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OGH 26.4.2001, 6 Ob 60/01 v, RdW 2001/502 - Privatstiftung:
Unzulässigkeit freier Abberufbarkeit des Vorstands durch
Personengesellschaft als Stifter
Im Privatstiftungsrecht gilt der Grundsatz, dass die
Stiftungsurkunde eine jederzeitige Abberufung von
Vorstandsmitgliedern durch dritte Personen nur unter der
Voraussetzung des Vorliegens sachlicher Abberufungsgründe
vorsehen kann. Dies gilt insb dann, wenn der Stifter eine
Personengesellschaft ist und diese zur Abberufung berechtigt
sein soll. Der Wille der Personengesellschaft kann sich vom
Willen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Errichtung der
Stiftung und dem von diesem getragenen ursprünglichen
Stiftungszweck unterscheiden bzw auch in Widerspruch stehen. siehe weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar, § 1 Rz 9,
§ 3 Rz 23, 36, 42, 56, § 5 Rz 8, § 14 Rz 61, § 15 Rz 107, 120
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OGH 14.12.2000, 6 Ob 278/00 a, RdW 2001/310 - Abberufung
des Stiftungsvorstands wegen Interessenskollision
Wenn Mitglieder des Stiftungsvorstands gleichzeitig als Stifter einer anderen begünstigten Privatstiftung deren
Letztbegünstigte sind, führt dies zu einer Interessenskollision, durch die die Verfolgung des Stiftungszwecks nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist und die daher einen Grund für deren vorzeitige Abberufung nach § 27 PSG bildet.
Dies gilt auch für ein weiteres Vorstandsmitglied, das
gleichzeitig Vorstand der begünstigten Privatstiftung ist. siehe weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar, § 1 Rz 8,
§ 3 Rz 56, § 4 Rz 32, § 5 Rz 8, § 15 Rz 21, 39, 41, § 23 Rz 18, § 27 Rz 24
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OGH 15.12.1999, 6 Ob 73/99 z, RdW 2000/204 -
Entgeltbestimmung für den Vorstand einer Privatstiftung
Enthält die Stiftungszusatzurkunde durch den Verweis auf eine der Tätigkeit entsprechende Honorarordnung konkrete
Rahmenbedingungen für das Entgelt der Vorstandsmitglieder und weist sie diesen bereits konkrete Aufgabenbereiche zu, bleibt für eine gerichtliche Genehmigung kein Raum. Die Festlegung fixer Beträge ist nicht erforderlich, wenn anhand konkreter Honorarrichtlinien entsprechend der aufgewendeten Zeit und der Art der Tätigkeit das Entgelt des Vorstandsmitgliedes genau berechnet werden kann. siehe weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar, § 15
Rz 112, § 17 Rz 95, § 19 Rz 18, 21, § 27 Rz 16
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OGH 15.7.1999, 6 Ob 74/99 x, RdW 1999, 718 – Vorstand
einer Privatstiftung: Geschäftsfähigkeit erforderlich
Wird für ein gültig bestelltes Vorstandsmitglied einer
Privatstiftung ein Sachwalter bestellt, so stellt dieser
Umstand für die Abberufung durch das Firmenbuchgericht
jedenfalls einen wichtigen Grund iSd § 27 Abs 2 PSG dar,
wenn sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Privatstiftung ausdrücklich zum Inhalt der Sachwalterschaft gemacht wurden. siehe weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar, § 1 Rz 9,
§ 4 Rz 3, § 5 Rz 8, § 15 Rz 17, 47, § 27 Rz 24
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OLG Wien 31.5.1999, 28 R 244/98 b, Zur Aufsichtsratsähnlichkeit eines begünstigtendominierten Beirates und Fehlen von Mindestfunktionsperioden sowie Mehrfachstimmrecht
Der Stifter kann sich als Mitglied des Stiftungsvorstands ein Mehrfachstimmrecht und das Dirimierungsrecht vorbehalten. Die Anwendbarkeit der Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 23 Abs 2 PSG auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat ist abzulehnen. Begünstigte dürfen daher im Beirat selbst dann die Mehrheit haben, wenn dieser den Stiftungsvorstand bestellt und abberuft. Eine Mindestfunktionsperiode muss nicht vorgesehen werden. N. Arnold, PSG-Kommentar, § 14 Rz 69, 90; § 15 Rz 25, 63 f,
71 f, 75, 108 120; § 14 Rz 16, 31; § 22 Rz 2; § 24 Rz 5; § 27 Rz 3; § 28 Rz 13, 78
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OGH 25.2.1999, 6 Ob 332/98 m (ebenso OGH 11.3.1999, 6 Ob
331/98 i), RdW 1999, 409 – Gesetzliche Vertretung für
Minderjährigen als Stifter
Die Stiftungserklärung eines minderjährigen Stifters bedarf
auch dann der Vertretungshandlung beider obsorgender
Elternteile und der pflegschaftsbehördlich Genehmigung, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung kein eigenes Vermögen widmet. Es ist nämlich keineswegs geklärt, ob den Stifter einer Privatstiftung eine Haftung für die Gründungskosten trifft.
Ebenso können einen minderjährigen Stifter Mitwirkungspflichten gegenüber anderen Stiftern treffen. siehe weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar, § 1 Rz 8 f,
§ 3 Rz 26 f, § 7 Rz 3
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OGH 12.5.1997, 6 Ob 39/97 x, RdW 1997, 534 – Privatstiftung
und Unvereinbarkeitsbestimmungen
Die Installierung eines nur mit Begünstigten besetzten Beirates einer Privatstiftung, dem ua die Befugnis zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund oder zur Bestimmung von Vergütungen für den Vorstand zukommt, ist infolge Interessenkollision und zur Vermeidung der Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unzulässig. siehe weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar, § 3 Rz 56, § 5 Rz 8, § 14 Rz 59, 68 f, 71, 75, 90, § 15 Rz 88, 98, 120 f
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OLG Innsbruck 29.5.1996, 3 R 110/96, RdW 1996, 406 –
Privatstiftung: Ruhen der Begünstigtenrechte und Ausschluss
als Stiftungsvorstand
Ist in der Stiftungsurkunde vorgesehen, dass die Stellung des
Erstbegünstigten ruht, solange er Mitglied des Stiftungsvorstandes ist, so führt dies zum Schluss, dass die
einzutragende Stiftung derzeit keine Begünstigten vorsieht und damit auch der Stiftungszweck, der ausschließlich die
Unterstützung und Förderung der jeweils Begünstigten aus den Erträgnissen und der Substanz des Stiftungsvermögens beinhaltet, vereitelt ist. Eine solche Stiftungsurkunde
widerspricht der zwingenden Bestimmung des § 9 Abs 1 PSG,
die einen Stiftungszweck und die Bestimmung oder Bestimmbarkeit eines Begünstigten vorschreibt. siehe weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar, § 5 Rz 4, § 15 Rz 27
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