Entscheidungen stiftungsrechtlich - chronologisch

OGH 19.03.2010, 6Ob8/10k - Berichtigung des Namens der Privatstiftung im Firmenbuch

    Die nicht dem in der Stiftungsurkunde aufscheinenden Namen entsprechende und somit unrichtige Eintragung des Namens einer Privatstiftung ist wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig und daher dem § 10 Abs 2 FBG zu unterstellen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar² , § 2 Rz 17. Download

OLG Innsbruck 5.3.2010, 3 R 13/10 a - Bestellung des Vorstandes einer Privatstiftung durch einen Stifter, der auch Begünstigter ist

  1. Nicht in jedem Fall ist eine Analogie des § 23 Abs 2 zweiter Satz PSG auf weitere Organe gerechtfertigt. Es besteht kein Grundsatz, wonach eine Person, die einem bestimmten Organ nicht angehören darf, auch nicht dessen Mitglieder bestellen oder abberufen darf.
  2. Dies gilt insbesondere für die Bestellung des Vorstandes durch den Stifter, selbst wenn er Begünstigter ist, aus einem Größenschluss aus § 15 Abs 4 PSG.
  3. Ebenso können auch die Begünstigten und der Beirat den Stiftungsvorstand bestellen und abberufen, wenn die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist.

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OGH 14.01.2010, 6 Ob 261/09i - Fortsetzung einer aufgelösten Privatstiftung?

  1. Hat ein Stifter eine Privatstiftung widerrufen und ist danach verstorben, kann der Stiftungs-vorstand diesen Widerruf nicht per Beschluss rückgängig machen. Es liegen keine relevanten Änderungen iSd § 33 Abs 2 PSG vor, die die Änderung der Stiftungsurkunde mit Ge-nehmigung des Gerichts zulassen würden.
  2. Das PSG beinhaltet keine Regelungen über die Rücknahme des Widerrufs. Ob § 215 AktG analog angewendet werden kann, wurde nicht abschließend geklärt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2 , § 35 Rz 4, 20. Download

OGH 14.01.2010, 6 Ob 234/09v - Parteistellung im Verfahren nach § 31 PSG

    Ein ehemaliger Vorsitzender des Stiftungsvorstands hat keine Parteistellung bei der Beantragung einer Sonderprüfung, da er materiell nicht beschwert ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2 , § 31 Rz 8. Download

OGH 17.12.2009, 6 Ob 233/09x - Grobe Pflichtverletzung als Abberufungsgrund

  1. Grobe Pflichtverletzungen können sein:

    Mangelnde Information und Kooperation gegenüber anderen (rechtskräftig bestellten) Vorstandsmitgliedern.

    Unterlassung der Anmeldung einer Änderung der Stiftungsurkunde zum Firmenbuch aufgrund von Bedenken
    an der Geschäftsfähigkeit des Stifters. Diese sind vielmehr dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.

  2. § 17 Abs 5 PSG darf nicht auf wirtschaftlich eigene Geschäfte des Vorstandsmitglieds teleologisch reduziert werden, außer der Nachweis, dass das Geschäft vom Zweck der Bestimmung nicht erfasst ist, kann erbracht werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2 , § 27 Rz 15 ff, § 17 Rz 92 ff. Download

OGH 14.12.2009, 3 Ob 169/09p – Form und die Protokollierung der Beschlussfassung der Stiftungsorgane

Da das PSG keine näheren Vorschriften über die Form und die Protokollierung der Beschlussfassung der Stiftungsorgane enthält bleibt die Regelung daher den konkreten Stiftungen selbst überlassen und ist im Einzelfall zu beurteilen, welche Folge die Nichteinhaltung bestimmter Regeln hat.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2 , § 28 Rz 12 ff. Download

OGH 16.10.2009, 6 Ob 145/09 f - Vertrauenspersonen von Begünstigten im Stiftungsvorstand?

  1. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen sind nach Ansicht des OGH auch auf Vertreter von Begünstigten zu erstrecken. Dies gelte jedenfalls für ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis.
  2. Auch eine frühere Tätigkeit als Vertreter könne schädlich sein, soweit aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs der Vertretung und des bezogenen Honorars der Anschein entstehen könnte, der betreffende Organwalter sei bei der Ausübung seines Amts als Mitglied des Stiftungsvorstands nicht mehr unvoreingenommen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2 , § 15 Rz 18 ff. Download

OGH 18.09.2009, 6 Ob136/09g – Gestaltungsrechte nach Wegfall eines Stifters

  1. Hat eine Privatstiftung mehrere Stifter, so können die den Stiftern zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden. Abweichende Regelungen in einer Stiftungsurkunde sind möglich.
  2. Soweit keine abweichenden Regelungen in einer Stiftungsurkunde vorliegen, können die Gestaltungsrechte (konkret das Widerrufsrecht) nur durch alle Stifter gemeinsam ausgeübt werden. Ist ein Stifter verstorben, können die verbleibenden Stifter die Gestaltungsrechte (konkret das Widerrufsrecht) daher diesfalls nicht mehr ausüben.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2 , § 3 Rz 50 ff, § 34 Rz 11. Download

OGH 05.08.2009, 6 Ob 42/09 h - Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands durch Begünstigte und zur Frage der Zulässigkeit eines begünstigten- dominierten Beirats

  1. Nach Ansicht des OGH sei ein Beirat, der über Kontroll- und (eingeschränkte) Wei- sungsmöglichkeiten verfüge, zulässig.
  2. Ein aufsichtsratsähnlicher Beirat dürfe nach Ansicht des OGH nicht mehrheitlich mit Begünstigten besetzt sein. Ob eine Aufsichtsratsähnlichkeit auch bei den aus- drücklich für zulässig erachteten Kontroll- und (eingeschränkten) Weisungsrechten vorliegt, bleibt offen.
  3. Der OGH steht einer Bestellung und Abberufung durch Begünstigte auch dann kritisch gegenüber, wenn die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist. Dies gilt auch für Stifter.

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OGH 02.07.2009, 6 Ob 101/09k – nochmals: kein Auskunftsanspruch potenziell Begünstigter

  1. Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder befristet ist, haben noch keinen Anspruch auf Vorlage "aller relevanten Urkunden und Informationen".
  2. Eine Erweiterung der Kontrollrechte der Begünstigten über den Gesetzeswortlaut hinaus ist nicht erforderlich.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar² , § 30 Rz 1a ff. Download

OGH 16.4.2009, 6 Ob 239/08b – Prüfung des Konzernabschlusses einer Privatstiftung durch den Stiftungsprüfer

  1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 UGB ist die Privatstiftung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet. Der Konzernabschluss einer Privatstiftung ist zu prüfen.
  2. Diese Prüfung ist dem Stiftungsprüfer als zwingend vorgesehenem Kontrollorgan vorbehalten. Bei der Privatstiftung kann ein außenstehender Konzernabschlussprüfer daher nicht bestellt werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar² , §§ 18 Rz 12 f, 21 Rz 8. Download

OGH 26.3.2009, 6 Ob 255/08f - Abberufung eines Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund

Die Frage, ob ein „wichtiger Grund“ für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans (im Anlassfall: des Stiftungsvorstands) gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im konkreten Fall hat der Vorsitzende eines Stiftungsvorstands dadurch, dass er die Änderung der Stiftungszusatzurkunde den übrigen Mitgliedern des Stiftungsvorstands erst Monate nach dem Tag der Änderung bekanntgab, seine Pflicht zur Offenheit und zum Informationsaustausch den anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstands gegenüber grob verletzt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar² , § 15 Rz 120 ff, § 27 Rz 15ff, § 33 Rz 72 Download

 OGH 15.1.2009, 6 Ob 235/08i - Konkurs über das Vermögen eines Stifters

Hat sich der Stifter den Widerruf vorbehalten und ist er Letztbegünstigter oder soll ihm im Falle der Auflösung der Privatstiftung aus anderen Gründen deren verbleibendes Vermögen zufallen, kann der Masseverwalter des Stifters den Widerrufsvorbehalt ausüben. Der Antrag des im Konkurs über das Vermögen des Stifters bestellten Masseverwalters auf Aufhebung eines vom Stiftungsvorstand gefassten Auflösungsbeschlusses ist nur dann zulässig, wenn der Konkursmasse gerade durch die Auflösung der Privatstiftung Zuflüsse oder Vorteile aus der Privatstiftung entgehen, die sie sonst erhalten hätte.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2 , § 34 Rz 18a, § 35 Rz 20, 19 Download

OLG Wien 10.10.2008, 28 R 187/08p - Abberufung des Stiftungsvorstands auf Antrag von Begünstigten

  1. Aktuell Begünstigte können die Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern beantragen, auch wenn ihnen dies in der Stiftungsurkunde nicht eingeräumt wurde.
  2. Der Antrag von aktuell Begünstigten, den Stiftungsvorstand ohne Anhörung abzuberufen und im Firmenbuch zu löschen und vom Stifter benannte Personen zum Vorstand zu bestellen, erfüllt nicht die Vorraussetzungen für eine (amtswegig) zu erlassene einstweilige Verfügung, wenn die konkrete Gefährdung nach § 381 EO nicht bescheinigt wird.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2 , § 27 Rz 28 ff. Download

 OGH 23.09.2008, 10 Ob 46/08z – Auskunftspflicht nach §102 AußStrG

Eine Privatstiftung kann eine „Person" sein, „deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist" und die dem Gericht darüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen hat (§ 102 Abs 1 AußStrG). Es besteht eine Verpflichtung des Ersuchten zur Auskunftserteilung (§ 102 Abs 4 Satz 2 AußStrG). Der Wortlaut des § 102 Abs 1 AußStrG und die Regelung des Abs 2 dieser Gesetzesstelle machen klar, dass es für die Auskunftspflicht nicht erheblich ist, ob der Ersuchte „direkt" unterhaltspflichtig ist.

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OLG Linz 13.8.2008, 6 R 138/08v – Bucheinsicht eines potentiell Begünstigten

Einem potentiellen Begünstigten stehen die Auskunftsrechte nach § 30 PSG nicht zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2 ,  § 30 Rz 2b. Download

OGH 5.6.2008, 9 ObA 149/07p - Vertragsbedienstetengesetz

§1 Abs2 VBG ist (jedenfalls) auf gemeinnützige Privatstiftungen, deren Verwaltung vom Bund dominiert wird, anzuwenden.

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OLG Wien 27.5.2008, 28 R 262/07s – Minderjähriger Stifter und Änderung der Stiftungsurkunde

Ist die ursprünglich aufgrund der Minderjährigkeit eines Mitstifters mangelhafte Stiftungserrichtung durch pflegschaftsgerichtliche Genehmigung saniert und hat nach der Stiftungsurkunde nur ein anderer Mitstifter das Änderungsrecht gemäß § 33 Abs 2 erster Fall PSG, so bedarf es zur Änderung der Stiftungsurkunde keiner neuerlichen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung für den minderjährigen Mitstifter. 

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2 , § 3 Rz 27. Download

OGH 10.4.2008, 2 Ob 65/08k – Vertretung der Vorstiftung

Die Privatstiftung kann bereits vor ihrer Eintragung im Firmenbuch als sogenannte "Vorstiftung" Verträge abschließen. Sie wird dabei durch die zur Vertretung der Privatstiftung berufenen Organe vertreten. 

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2 ,  § 3 Rz 27. Download

OGH 13.3.2008, 6 Ob 49/07k, 6 Ob 50/07k - Rechtsmittellegitimation der Privatstiftung, (nachträgliche) Änderung der Regelungen über die Ausübung der Stifterrechte, Besetzung des Beirats, Erweiterung der zustimmungspflichtigen Geschäfte in einer durch den Beirat beschlossenen Geschäftsordnung

Lehnt das Firmenbuchgericht die vom Vorstand in vertretungsbefugter Anzahl angemeldete Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde ab, so tritt eine Beschwer der Privatstiftung ein, sie ist als Partei rekurs- und revisionsrekursberechtigt. Haben sich sämtliche Stifter nach dem Inhalt der auszulegenden Stiftungsurkunde das unbeschränkte Änderungs- und Widerrufsrecht vorbehalten und zugleich Regelungen über eine (zeitlich gestaffelte) Ausübung der Stifterrechte getroffen, so liegt darin bloß ein zeitlicher Ausschluss von der Ausübung dieser Rechte, nicht aber ein Verzicht auf das Änderungs- und Widerrufsrecht; der nach der Regelung jeweils ausübungsberechtige Stifter ist auch zu einer  Neuordnung der Ausübung der Stifterrechte berechtigt.Die Stiftungsurkunde muss den Umfang der zustimmungspflichtigen Geschäfte nicht abschließend definieren. Die Erklärung einer Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand ist zulässig.Ob  der Beirat ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach den in der Stiftungsurkunde eingeräumten Überwachungs- und Zustimmungsrechten. Ist die dem Beirat zugewiesene Funktion einem Aufsichtsrat vergleichbar, ist eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und Beirat nicht zulässig. 

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2 , § 3 Rz 46a f, § 14 Rz 67 ff, § 33 Rz 37, Entscheidungsbesprechung GesRZ 2008, 163 ff. Download

OLG 28.2.2008, 28 R 253/07t – Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand; Unzulässigkeit von Selbstzweckstiftungen

Bei der (Sparkassen)-Privatstiftung ist eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand nur möglich, wenn der Stiftungszweck gewahrt bleibt und wenn die Änderung zur Anpassung an geänderte Verhältnisse erforderlich ist. Reine Selbstzweck-Stiftungen sind unzulässig. 

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2 , § 27a SpG Rz 11, 14. Download

OGH 6.11.2007, 10 Ob 93/07k – Zuwendungen als eigene Einkünfte

Als „eigene Einkünfte" des Unterhaltsberechtigten sind auch Zuwendungen durch eine Privatstiftung zu veranschlagen. 

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2 , § 5 Rz 11 ff. Download

OGH 3.10.2007, 6 Ob 221/07d – Rechtspersönlichkeit der Privatstiftung

Eine Privatstiftung stellt eine eigenständige Rechtsperson dar, die sich nicht (mehr) im Privateigentum des Stifters befindet.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2 , § 1 Rz 5, 8 f. Download

OGH 16.8.2007, 3 Ob 169/07k - Vererbbarkeit von Ansprüchen des Stifters

  1. Ein bereits eingeklagter und rechtskräftig zuerkannter Informationsanspruch eines Stifters kann grundsätzlich auch von der Verlassenschaft nach dem Stifter geltend gemacht werden.
  2. Es kommt auf den Inhalt und die Auslegung der die Stifterrechte regelnden Stiftungserklärung an, ob der dem Stifter zustehende Anspruch gegen den Stiftungsprüfer auf Ausfolgung von Prüfberichten ein höchstpersönlicher Anspruch des Stifters ist, der mit seinem Tod erlischt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2 , § 21 Rz 17, § 37 Rz 2, 8; Entscheidungsbesprechung GesRZ 2008, Heft 1. download

OLG Wien 22.6.2007, 28 R 57/07v - Bestellung des (ersten) Stiftungsprüfers

  1. Die zwingende Bestimmung des § 20 PSG über die Bestellung des Stiftungsprüfers durch das Gericht gilt auch für den ersten Stiftungsprüfer.
  2. Eine Einschränkung der Auswahlbefugnis des Gerichtes durch einen verbindlichen Vorschlag eines Stiftungsorgans ist unzulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 20 Rz 20f
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OGH 21.6.2007, 6 Ob 95/07 z - Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks

  1. Wird (durch einen Letztbegünstigten) die Auflösung einer Privatstiftung wegen Nichterreichbarkeit ihres Zwecks beantragt, ist für die Beurteilung, ob die Stiftung ihren Zweck noch erreichen kann, der Stiftungszweck im Sinne der (geänderten) Stiftungserklärung maßgeblich.
  2. Eine Sparkassenprivatstiftung ist nicht verpflichtet, Anteile an „ihrer“ Sparkasse dauernd zu halten.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 35 Rz 10, § 27a SpG Rz 17
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OGH 5.6.2007, 10 Ob 45/07 a - Änderungs- und Widerrufsvorbehalt und Schenkungspflichtteil

  1. Ist in der Stiftungserklärung ein umfassender Änderungs- und Widerrufsvorbehalt zugunsten des Stifters vorgesehen, verbleiben dem Stifter wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen.
  2. Diesfalls beginnt die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB (zum Schenkungspflichtteil) erst mit dem Tod des Stifters zu laufen. Auf eine Umgehungsabsicht kommt es hiebei nicht an.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, Einl Rz 23 ff; Entscheidungsbesprechung GesRZ 2007, 437 ff
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OGH 25.5.2007, 6 Ob 87/07 y, 6 Ob 88/07 w - Anmeldung der Änderung der Stiftungserklärung

  1. Die Anmeldung von Änderungen der Stiftungserklärung obliegt dem Stiftungsvorstand.
  2. Eine subsidiäre Zuständigkeit des Stifters zur Anmeldung von Änderungen der Stiftungserklärung zum Firmenbuch besteht nicht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 33 Rz 70
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OGH 25.5.2007, 6 Ob 18/07 a - Verzicht auf Stifterrechte

  1. Stifter können auf die ihnen eingeräumten Stifterrechte verzichten.
  2. Die Wirksamkeit des Verzichts bedarf einer Änderung der Stiftungserklärung.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 3 Rz 46b
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OGH 25.5.2007, 6 Ob 77/07 b - Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens

  1. Die Unterbrechung nach § 19 FBG ist in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichtes gestellt.
  2. Rechtsmittelentscheidungen sind (im Gegensatz zu erstinstanzlichen Eintragungsbeschlüssen) erst nach Rechtskraft (der Sachentscheidung) zu vollziehen.
  3. Weder eine vom Rekursgericht ausgesprochene Unterbrechung noch ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes finden einen Niederschlag im Firmenbuch.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 40
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OLG Wien 26.3.2007, 28 R 1/07 h - Nachträglicher Vorbehalt über Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde

Hat sich ein Stifter die Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten, kann er durch eine
Änderung der Stiftungsurkunde auch den Vorbehalt der Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde
nachträglich einfügen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 9 Rz 22, § 33 Rz 35 ff
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OLG Wien 9.3.2007, 28 R 195/06 m - Feststellung der Begünstigten durch Stelle

Ist die Feststellung der Begünstigten einer Stelle iSd § 5 PSG übertragen, beginnt die
Begünstigtenstellung in einem solchen Fall gemäß § 5 PSG erst mit der Entscheidung der
vom Stifter dazu berufenen Stelle.  

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 5 Rz 38
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OLG Wien 15.2.2007, 28 R 146/06 f - Wirksamkeit des Rücktritts des Stiftungsvorstands

Ein Firmenbuchverfahren über die Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei einer GmbH, der von der Wirksamkeit des Widerrufs einer Privatstiftung abhängt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Widerrufs unterbrochen werden.

Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rücktritts von Mitgliedern des Stiftungsvorstands ist bei Amtsniederlegung das Datum der Wirksamkeit der Niederlegung.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 15 Rz 126, § 24 Rz 27
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OGH 21.12.2006, 6 Ob 93/06 d - Auflösung einer "Selbstzweck" - Stiftung

  1. Eine "Selbstzweck-Stiftung" verwirklicht nicht den Auflösungsgrund des § 35 Abs 2 Z 2 PSG. Es hängt nämlich nicht von der Erlaubtheit oder Nichterlaubtheit des Stiftungszwecks ab, ob er erreicht oder nicht mehr erreichbar ist.
  2. (Auch) einem Letztbegünstigten kommt keine Parteistellung bei der Anregung auf amtswegige Auflösung einer Privatstiftung zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 1 Rz 13 ff, § 6 Rz 15, § 35 Rz 18b
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OGH 18.12.2006, 8 Ob 126/06 x - Erklärungen (Zusagen) eines Stifters

  1. Aus einer Verpflichtungserklärung des Stifters, jemandem die Stellung eines Begünstigten einzuräumen, kann keine Forderung gegen die Privatstiftung abgeleitet werden.
  2. Dass der Stifter in der Öffentlichkeit als Vertreter der Privatstiftung wahrgenommen wird und auch Verhandlungen für die Privatstiftung führt, reicht für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht aus, wenn die von der Privatstiftung abgeschlossenen Geschäfte letztlich von den dafür zuständigen Organen abgeschlossen werden.

N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 17 Rz 23
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OLG Wien 23.11.2006, 28 R 183/06 - Verzicht auf Stifterrechte

  1. Ein Verzicht auf Stifterrechte stellt materiell eine Änderung der Stiftungserklärung dar.
  2. Die Eintragung einer Verzichtserklärung eines Stifters ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig. Vielmehr bedarf der Verzicht einer Änderung der Stiftungserklärung, die an die Förmlichkeiten der §§ 33, 39 PSG geknüpft ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 3 Rz 46b
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OLG Wien 23.11.2006, 28 R 151/06 s - Keine Rechtsmittelbefugnis des Stifters

  1. Nach der Judikatur kommt dem Stifter Rekurslegitimation dann zu, wenn und soweit ihm in der Stiftungserklärung subjektive Rechte eingeräumt wurden, die durch die bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden.
  2. Fehlen demgegenüber nach der Stiftungserklärung Eingriffs- und Kontrollrechte des Stifters, wird nicht in seine subjektiven Rechte eingegriffen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 27 Rz 28
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OGH 14.9.2006, 6 Ob 199/06 t - Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands

  1. Ein Stiftungsvorstandsmitglied ist im Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG nicht Verfahrenspartei.
  2. (Rekursgericht: Ist ein Stiftungsrat allein zuständig, die Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands zu bestimmen, bedarf es hiefür keiner konkreten Vereinbarung zwischen den Stiftungsvorstandmitgliedern und der Privatstiftung).

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 17 Rz 95
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OGH 31.8.2006, 6 Ob 155/06 x - Rechtliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung durch ein Mitglied des Stiftungsvorstands

  1. Auch ein als Dauerschuldverhältnis zu beurteilender Bevollmächtigungsvertrag kann nach § 17 Abs 5 PSG genehmigt werden (nicht bloß die Beratung oder Vertretung in einem konkreten Rechtsfall).
  2. Die Vereinbarung einer Entlohnung nach den Autonomen Honorar-Richtlinien für Rechtsanwälte ist genehmigungsfähig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 17 Rz 94
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OGH 3.8.2006, 8 Ob 107/05 a - Schenkung auf den Todesfall und Widerrufsverzicht

  1. Das Fehlen eines Widerrufsverzichtes des Schenkenden macht eine Schenkung auf den Todesfall unwirksam.
  2. Dies gilt auch bei einer auflösenden Bedingung, die vom Willen des Schenkenden abhängt (selbst wenn jene dem Schenkenden nur unter einschränkenden Bedingungen eine Verfügung über den Schenkungsgegenstand ermöglicht).

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OLG Wien 14.6.2006, 28 R 62/06 b - Löschung von Organen im Firmenbuch

(Nur) zurückgetretene oder abberufene Vorstandsmitglieder (einer Aktiengesellschaft oder einer Privatstiftung) können ihre eigene Löschung im Firmenbuch analog § 17 Abs 2 GmbHG beantragen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 15 Rz 135
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OGH 24.5.2006, 6 Ob 78/06 y - Kein Verzicht auf Stifterstellung

Ein Verzicht auf die Stifterstellung ist nicht möglich.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 3 Rz 15
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OGH 27.4.2006, 6 Ob 19/06 x - Letztbegünstigter und Änderung der Stiftungserklärung

  1. Ein Letztbegünstigter hat (grundsätzlich) keine Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG.
  2. Eine allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren hängt von der Geltendmachung von uflösungsgründen in einem Verfahren nach § 35 Abs 3 PSG durch den Letztbegünstigten ab.
  3.  

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 6 Rz 15 f, § 33 Rz 61b
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OGH 26.4.2006, 3 Ob 217/05 s, 3 Ob 16/06 h - Pfändung des Gestaltungsrechtes auf Änderung der Stiftungsurkunde

  1. Bei der Frage, ob das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann, ist großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen.
  2. Die Gesamtrechte des Stifters gegenüber der Privatstiftung unterliegen der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn sich der Stifter das Widerrufsrecht vorbehalten hat und zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist, bzw sich ein Änderungsrecht vorbehalten hat.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 33 Rz 74 ff, § 34 Rz 16 ff
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OGH 9.3.2006, 6 Ob 166/05 p - Treuepflicht bei Stiftermehrheit

1. Zwischen mehreren Mitstiftern einer Privatstiftung kann eine wechselseitige Treuebindung bestehen, aus der sich im Einzelfall auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung (bzw zur Mitwirkung an derselben) ergeben kann.
2. Inhalt und Grenzen der Treuebindung richten sich nach dem Stiftungszweck und den den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 14 Rz 24; Aufsichtsrat aktuell 2006, Heft 3, 16 ff
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OLG Wien 27.2.2006, 28 R 318/05 y - Auflösung einer Selbstzweckstiftung 

Ein Letztbegünstigter ist nicht legitimiert, die gerichtliche Auflösung einer Selbstzweckstiftung zu beantragen.
 

weiterführend N. Arnold, GeS 2005, 282
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OGH 20.2.2006, 2 Ob 277/04 f - Unwirksame Bestellung eines Mitgliedes des Stiftungsvorstands

Eine unwirksame Bestellung eines Mitgliedes des Stiftungsvorstands heilt nicht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 15 Rz 56
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OGH 16.2.2006, 6 Ob 178/05 b - Zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands

1. Die Frage der Wirksamkeit der Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands (oder der Rechtmäßigkeit ihrer Abberufung) ist im streitigen Rechtsweg zu klären.
2. Firmenbucheintragungen über die Abberufung und Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands wirken (auch) bei Privatstiftungen lediglich deklarativ.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 15 Rz 123
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OLG Wien 31.1.2006, 28 R 258/05 z - Kein Verzicht auf Stifterstellung

 Ein Verzicht auf die Stifterstellung ist nicht möglich. 

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 3 Rz 15
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OGH 1.12.2005, 6 Ob 254/05 d - Konzernabschluss und Privatstiftung

Ein von der Privatstiftung aufgestellter (und dementsprechend im Firmenbuch nicht offengelegter) Konzernabschluss kann die Tochtergesellschaften (der Privatstiftung) nicht von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (bzw Teilkonzernabschlusses) befreien.

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OGH 1.12.2005, 6 Ob 217/05 p - Privatstiftungen: Keine Aufsichtsratspflicht bei bloßer Leitungsmöglichkeit

  1. Die Aufsichtsratspflicht des § 22 Abs 1 Z 2 erster Fall PSG setzt voraus, dass die Privatstiftung eine Leitungsfunktion tatsächlich ausübt, die bloße Möglichkeit dazu reicht nicht aus.
  2. Der Begriff der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft durch eine Privatstiftung im § 22 Abs 1 Z 2 PSG als Voraussetzung für die Aufsichtsratspflicht ist nach dem gesetzlichen Schutzzweck der Arbeitnehmermitbestimmung dahin auszulegen, dass schon eine wenig intensive Einflussnahme in einem wichtigen Leitungsbereich (etwa im Finanzbereich) ausreicht, um eine einheitliche Leitung bejahen zu können.
  3. Die einheitliche Leitung von Enkelgesellschaften durch eine Privatstiftung als Konzernmutter kann auch mittelbar über die Tochtergesellschaft der Privatstiftung erfolgen.
  4. Eine Privatstiftung kann Konzernspitze sein, wenn nicht eine unzulässige, alle wesentlichen Leitungsbereiche umfassende straffe Konzernleitung vorliegt, die dem Verbot des § 1 Abs 2 Z 1 und 2 PSG widerspricht.
  5. Bestimmungen in der Stiftungserklärung einer Privatstiftung und in der Satzung ihrer Tochtergesellschaft (einer Holdinggesellschaft) können eine Konzernleitung der Privatstiftung indizieren. Die Indizwirkung kann von der Privatstiftung entkräftet werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, §§ 20, 22, 24, 27, 40
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OLG Wien 29.11.2005, 28 R 189/05 b - Gerichtliche Auflösung einer Privatstiftung und Gläubigerzugriff auf/über Stifterrechte

  1. Eine gerichtliche Auflösung einer Privatstiftung ist (neben den in § 35 Abs 3 PSG genannten Fällen) nur bei schwersten Inhaltsmängeln möglich.
  2. Die Einschränkung (oder Nichtausübung) von Gestaltungsrechten zu Lasten von Gläubigern eines Stifters kann unwirksam oder anfechtungsgegenständlich sein.

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OLG Wien 17.11.2005, 28 R 249/05 a - Zur Namenswahl von Privatstiftungen

  1. Auch bei der Privatstiftung gilt der Grundsatz der Namenswahrheit.
  2. Geographische Zusätze oder Namensbestandteile im Namen einer Privatstiftung sind auch dann nicht zu beanstanden, wenn diese (etwa ein Ortsname) in so hohem Maße unbekannt sind, dass sie zur Irreführung nicht geeignet sind.

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OLG Wien 2.8.2005, 28 R 147/05 a - Nochmals zur Aufsichtsratspflicht bei Privatstiftungen

  1. Der Begriff der einheitlichen Leitung in § 22 Abs 1 Z 2 PSG ist iSd § 15 Abs 1 AktG auszulegen. Eine einheitliche Leitungsmöglichkeit reicht für die Begründung einer Aufsichtsratspflicht aus.
  2. Der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern durch das Gericht kann vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt werden.

weiterführend N. Arnold, GeS 11-12/2005, 424 ff; Aufsichtsrat aktuell 2005, Heft 4, 12; PSG-Kommentar2, § 22 Rz 11 ff
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OLG Wien 2.8.2005, 28 R 184/05 t - Abwicklung von Privatstiftungen

Ein einmaliger Gläubigeraufruf ist bei der Abwicklung einer Privatstiftung ausreichend.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 36 Rz 7; GeS aktuell 11-12/2005, 423 f
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OLG Wien 19.4.2005, 28 R 277/04 t - Feststellungsklage zur Frage, ob der Stiftungsvorstand aufrecht bestellt ist

Ein Anspruch auf Feststellung der Wirksamkeit der Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands in der Privatstiftung ist dem streitigen Verfahren zuzuordnen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 15 Rz 123, § 40 Rz 7
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OLG Wien 22.2.2005, 28 R 274/04 a - (Unzulässige) „Selbstzweck“-Stiftungen und Aufsichtsratspflicht bei Privatstiftungen

  1. Thesaurierungs- bzw „Selbstzweck“-Stiftungen sind unzulässig.
  2. Die Bestellung des ersten Aufsichtsrates fällt in die Zuständigkeit des Stifters (allenfalls auch des Stiftungskurators), in allen anderen Fällen in die Zuständigkeit des Gerichts. Unter Bestellung des „ersten Aufsichtsrats“ ist nur der vor der Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch bestellte Aufsichtsrat zu verstehen.
  3. Der Begriff der einheitlichen Leitung in § 22 Abs 1 Z 2 PSG ist iSd § 15 Abs 1 AktG auszulegen. Eine einheitliche Leitungsmöglichkeit reicht für die Begründung einer Aufsichtsratspflicht aus.
  4. Ein ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangener Gerichtsauftrag ist nicht anfechtbar. Anderes ergibt sich bei der Privatstiftung nur in Bezug auf eine Unterlassungsanordnung nach § 35 Abs 3 zweiter Satz PSG.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 1 Rz 13, § 24 Rz 3 ff, 13 ff; § 35 Rz 17; Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS 2005, 282 ff
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OLG Wien 30.12.2004, 28 R 228/04 m - Anträge von Begünstigten

  1. Wird „im Rahmen des Verfahrens“ auf Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes auch der Antrag auf Vorlage eines Jahresabschlusses gestellt, wird bloß auf verfahrensleitende Maßnahmen abgezielt.
  2. Der Beschluss auf Einsicht in den Jahresabschluss kann diesfalls nicht auf den Auskunftsanspruch des Begünstigten gestützt werden, da ein entsprechender Sachantrag fehlt.
  3.  

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 27 Rz 27ff, § 30 Rz 2ff
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OGH 15.12.2004, 6 Ob 180/04 w - (vorgelagerter) Auskunftsanspruch von (potenziell) Begünstigten

  1. Unvereinbarkeitsbestimmungen (hier: des § 15 Abs 2 PSG) stellen zwingendes Recht dar.
  2. Eine Person, die nicht wirksam zum Organmitglied bestellt wurde, ist – genauso wie ehemalige Organmitglieder – nicht befugt, einen Antrag auf Einleitung einer Sonderprüfung (§ 31 PSG) zu stellen.
  3. Bloß potenziell Begünstigte haben keine Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 30 PSG. Eine bereits einmal als Begünstigter in der Stiftungszusatzurkunde genannte Person, die nicht weiß, ob ihre Begünstigtenstellung noch aufrecht ist, hat einen eingeschränkten Auskunftsanspruch dahingehend, ob sie (noch) Begünstigter ist.
  4. Ein Antragsrecht auf Auflösung der Privatstiftung infolge Verstoßes gegen § 1 Abs 2 PSG ist gesetzlich nicht vorgesehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 15 Rz 19, § 31 Rz 3 ff, § 30 Rz 2 ff, § 35 Rz 18; ausführliche Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS 2005, 154
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OLG Wien 23.9.2004, 28 R 164/04 z - Zur inneren Ordnung von Stiftungsorganen

  1. Die Wahl bzw Ernennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters kann niemand anderem als dem jeweiligen (aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden) Organ übertragen werden.
  2. § 28 Z 1 und 3 PSG sind zwingend; § 28 Z 2 PSG ist abdingbar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 28 Rz 1 ff.
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OLG Wien 31.8.2004, 28 R 136/04 g - Namensausschließlichkeit bei Privatstiftungen

Der Name einer Privatstiftung muss sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich unterscheiden. Die Unterscheidbarkeit gilt für alle (österreichweit) im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen und nicht bloß für jene, deren Sitz in derselben Gemeinde liegt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 2 Rz 6 ff; Entscheidungsbesprechung GeS 2004, 477 f
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OGH 12.8.2004, 1 Ob 166/04 z - Kein nachträglicher Erwerb der Stifterstellung aber Sanierung einer fehlenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung

  1. Ein nachträglicher Beitritt als Stifter einer Privatstiftung kommt nicht in Betracht.
  2. Die mangelnde Geschäftsfähigkeit eines Stifters oder die fehlende Vollmacht eines Vertreters wird durch die Eintragung in das Firmenbuch nicht geheilt. Eine nachträgliche Heilung durch pflegschaftsgerichtliche Genehmigung oder Ratihabierung ist aber zulässig.
  3.  

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 3 Rz 13 f, 26 f; ausführliche Entscheidungsbesprechung GeS 2004, 475 ff
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OGH 27.5.2004, 6 Ob 61/04 w - Änderung der Ausübung von Gestaltungsrechten bei Stiftermehrheit

  1. Die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte können nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor.
  2. Vom gesetzlichen oder einem in der Stiftungsurkunde für die Ausübung von Gestaltungsrechten vorgesehenen Einstimmigkeitserfordernis kann auch nachträglich durch (einstimmige) Änderung der Stiftungsurkunde (soweit zulässig und vorbehalten) wiederum abgegangen werden.

weiterführend Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS aktuell 2004, 391 ff; und PSG-Kommentar2, § 3 Rz 47 ff und § 33 Rz 40 ff
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OGH 29.4.2004, 6 Ob 7/04 d - Nochmals: Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand

  1. Eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand setzt eine grundlegende Änderung der Verhältnisse voraus.
  2. Ein geschäftsunfähiger Stifter ist nicht "weggefallen" iSd § 33 PSG. Der Sachwalter eines geschäftsunfähigen Stifters kann für diesen (soweit ein Änderungsvorbehalt aufgenommen wurde) eine Änderung der Stiftungserklärung verfügen.
  3. Zweifelsfragen zur Auslegung der Letztbegünstigtenstellung in der Stiftungserklärung können nicht im außerstreitigen Rechtsweg (insbesondere nicht über eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand) geklärt werden.

weiterführend N. Arnold, Entscheidungsbesprechung GeS aktuell 2004, 343 ff und PSG-Kommentar2, § 33 Rz 28 ff und 55 ff
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OGH 29.4.2004, 6 Ob 45/04 t - Formungültige Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen

  1. Die Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen muss nicht nur die Formerfordernisse einer letztwilligen Anordnung erfüllen, sie bedarf auch eines Notariatsaktes.
  2. Verstößt die Errichtung der Privatstiftung gegen die zwingenden Bestimmungen des PSG, kann diese nicht entstehen.
  3. Eine künftige juristische Person kann nur dann als Erbin in Frage kommen, wenn sie sich beim Erbfall bereits im Gründungsstadium befindet (oder vom Erblasser formgültig letztwillig als Stiftung errichtet wird).

weiterführend Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS aktuell 2004, 477 f, und PSG-Kommentar2, § 8 Rz 2, 6, 9 und § 39 Rz 6 ff
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OGH 25.3.2004, 6 Ob 187/03 y - Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand darf Änderungen der Stiftungserklärung nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks vornehmen. Der im Stiftungszweck dargelegte Stifterwille ist vom Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Abänderungsbefugnis jedenfalls zu beachten.
  2. Es reicht nicht aus, dass sich Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen.
  3. Die Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand bedarf der gerichtlichen Genehmigung, wodurch die ordnungsgemäße Ausübung der Änderungsbefugnis durch den Stiftungsvorstand kontrolliert wird.

weiterführend N. Arnold, Entscheidungsbesprechung GeS aktuell 2004, 240 ff und PSG-Kommentar2, § 33 Rz 28 ff und 55 ff
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OLG Wien 20.1.2004, 28 R 366/03 d - Rücktritt von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und Anmeldung zum Firmenbuch

  1. In der Stiftungsurkunde können Regelungen über den Rücktritt von Mitgliedern des Stiftungsvorstands vorgesehen und näher ausgestaltet werden. Eine Mindestfrist von vier Wochen für den Rücktritt ist ausreichend.
  2. Die Eintragung der Löschung des zurückgetretenen Mitglieds im Firmenbuch wirkt lediglich deklarativ.
  3. Abberufung oder Rücktritt können auch vom ausgeschiedenen Mitglied des Stiftungsvorstands (selbst) angemeldet werden (§ 17 Abs 2 GmbHG analog).

weiterführend Entscheidungsbesprechung N. Arnold, Ges aktuell 2004, 131 ff
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OGH 14.10.2003, 1 Ob 227/03 v - Zusammenfassung von Grundsätzen der Privatstiftung

Zusammenfassung von allgemeinen Grundsätzen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 1 Rz 8 f, § 3 Rz 55
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OGH 11.9.2003, 6 Ob 106/03 m - Widerruf der Privatstiftung durch Sachwalter

Gestaltungsrechte der Stifter sind nicht vertretungsfeindlich. Der Sachwalter eines Stifters kann (soweit vorbehalten) den Widerruf der Privatstiftung für diesen erklären.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, §§ 3 Rz 44, 33 Rz 38 f, 34 Rz 7 f. (ausführliche Entscheidungsbesprechung in GeS aktuell 2003, 479 ff).
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LG ZRS Wien, 11.6.2003, 47 R 403/03 t - Nachstiftung ist kein Vorerwerbsfall

Nach- und Zustiftungen unter Lebenden sind zivilrechtlich eine Form der Schenkung. Sie lösen daher keinen Vorkaufsfall aus, soweit dies nicht eigens vereinbart wurde.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 4 Rz 27 ff.
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OGH 19.12.2002, 6 Ob 290/02 v - Umgehung von Pflichtteilsansprüchen

Die "Verschiebung" von Vermögen in eine (hier: liechtensteinische) Stiftung kann eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Pflichtteilsrechts, insbesondere auch der Schenkungsanrechnung nach § 785 ABGB, darstellen. Bei Rechtsmissbrauch kann der Pflichtteilsberechtigte sowohl gegen die Stiftung als auch gegen den aus dieser Umgehung begünstigten und an dieser mitwirkenden Erben/Pflichtteilsberechtigten vorgehen.
Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist insbesondere anhand des Stiftungszwecks, der Rechtsstellung der Stifter, der Organe und der Regelungen über die Bestimmung der Begünstigten zu beurteilen.

weiterführund N.Arnold, PSG-Kommentar2, Einl Rz 21 ff.
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OGH 12.12.2002, 6 Ob 291/02 s - Die Organstellung einer Stifterversammlung und geheime Organe

Einem Gremium (zB einer Stifterversammlung), dem die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder übertragen wird, kommt ohne Hinzutritt weiterer Kompetenzen keine Organqualität zu. Ein Mitstifter, dessen Bestellungs- und Abberufungsbefugnis auf ein gemeinsames Tätigwerden mit einem weiteren Stifter beschränkt ist, ist in einem Verfahren nach § 27 PSG nicht Beteiligter und daher auch nicht rekurslegitimiert. Die ordnungsgemäße Einrichtung eines Stiftungsorgans, etwa eines Beirates, bedarf eines Mindestmaßes an Organisationsvorschriften in der Stiftungsurkunde.

ausführliche Entscheidungsbesprechung N. Arnold, RdW 2003/149; weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 14 Rz 18 ff, 50 f, § 27 Rz 27 ff
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OGH 10.10.2002, 6 Ob 231/02 t - Bestellung des Stiftungsprüfers

Die Beteiligtenstellung eines Stifters im Verfahren auf Bestellung eines Organmitgliedes hängt von der Struktur der Stiftungserklärung ab. Die Bestellung des Stiftungsprüfers erfolgt zwingend durch das Gericht. Ein Vorschlagsrecht kann dem Stifter eingeräumt werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 20 Rz 19 ff, § 27 Rz 28 f
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OGH 20.6.2002, 6 Ob 120/02 v - RdW 2002/601 - Widerruf der Privatstiftung: Zuständigkeit des Außerstreitgerichts

Über die Zulässigkeit des Beschlusses des Stiftungsvorstandes über die Auflösung der Privatstiftung ebenso wie über die Auflösung wegen rechtswidriger Unterlassung eines Auflösungsbeschlusses entscheidet das Gericht (als Vorfrage) im außerstreitigen Verfahren.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 35 Rz 19, § 40 Rz 6, 7
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OGH 7.5.2002, 7 Ob 53/02 y, RdW 2002/496 - PSG: Zur Gültigkeit der Stiftungszusatzurkunde

Das Privatstiftungsrecht ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, wobei die Letztere nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Nur die Stiftungsurkunde ist bei der Anmeldung zum Firmenbuch vorzulegen. Der Hinweis in der Stiftungsurkunde auf die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde ist ausreichend. Es ist auch keineswegs erforderlich, dass die Stiftungszusatzurkunde zeitgleich mit der Stiftungsurkunde errichtet wird. Der Eintragung, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet worden ist, kommt anders, als es § 7 Abs 1 PSG für die Stiftungsurkunde statuiert, nur deklarative Wirkung zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 9 Rz 22, § 10 Rz 5, 7, § 33 Rz 72
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OGH 31.1.2002, 6 Ob 305/01 y, RdW 2002/286 - Privatstiftung: Abberufung des Vorstandes durch Mitstifter - keine Antragslegitimation; Verbot "geheimer" Stiftungsorgane

  1. Beteiligte, die berechtigt sind, einen Antrag auf Abberufung des Vorstandes zu stellen, sind neben den Begünstigten in erster Linie die Stiftungsorgane und deren Mitglieder. Ein Mitstifter ist allein aufgrund dieser Eigenschaft noch nicht Beteiligter; wenn nach der Stiftungsurkunde zwei Mitstiftern das Recht zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes nur gemeinsam zukommt (wie auch das Recht zur Änderung der Stiftungsurkunde), so ist ein Mitstifter alleine nicht antragslegitimiert.
  2. Ein von den Stiftern eingerichtetes Gremium (wie etwa ein Beirat) ist jedenfalls dann nicht als Organ der Stiftung anzusehen, wenn die Stiftungsurkunde lediglich den Vorbehalt der Errichtung weiterer Organe enthält und durch gänzliches Fehlen von Angaben über Organisationsstruktur und Aufgaben dieses Gremiums keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Organ zur Wahrung des Stiftungszwecks geschaffen werden soll. Mitglieder eines derartigen Gremiums sind daher nicht gem § 27 PSG zur Antragstellung legitimiert.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 5 Rz 8, § 14 Rz 16, 18 ff, § 27 Rz 28 f
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OGH 27.9.2001, 5 Ob 228/01 t, RdW 2002/77 - Übertragung von Geschäftsanteilen an eine Privatstiftung: Anhebungsrecht des Vermieters

Die Übertragung sämtlicher Aktien an eine neu errichtete Privatstiftung stellt eine sowohl rechtlich als auch
wirtschaftlich entscheidende Änderung in der Mietergesellschaft gem § 12a Abs 3 MRG dar und führt insofern zum Anhebungsrecht des Vermieters. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Stifter den Widerruf vorbehalten hat, da trotz der Möglichkeit, die Privatstiftung zur Beendigung zu bringen, diese ungeachtet dessen mit Eintragung ins Firmenbuch entstanden ist und eine Abwicklung bei allfälligem Widerruf jedenfalls ex nunc zu erfolgen hat.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, Einl Rz 19
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OGH 13.9.2001, 6 Ob 189/01 i, RdW 2002/83 - Privatstiftung: Nachstiftung vor Eintragung ins Firmenbuch

Die Nachstiftung stellt als nachträgliche Vermögenswidmung durch den Stifter eine Form der Zustiftung dar und bedarf als zweiseitig verbindlicher Vertrag der Annahme durch die Stiftung. Die Annahme erfolgt – auch vor Eintragung der Privatstiftung ins Firmenbuch, also im Fall der so genannten „Vorstiftung“ – durch die zur Vertretung der Privatstiftung berufenen Organe.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 4 Rz 25, 27, 29, 31, § 7 Rz 5 f, § 12 Rz 68
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OGH 12.6.2001, 5 Ob 307/00 h, RdW 2001/746 - Übertragung von Geschäftsanteilen an eine Privatstiftung: Anhebungsrecht des Vermieters

Die Übertragung von Geschäftsanteilen an eine Privatstiftung stellt jedenfalls die Übertragung der rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf einen neuen Rechtsträger, nämlich auf die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Privatstiftung dar und verwirklicht somit den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Stifter den Widerruf vorbehalten hat.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, Einl Rz 19
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OGH 6.6.2001, 6 Ob 116/01 d, RdW 2001/560 - Privatstiftung: Beteiligtenstellung des Stifters bei Vorstandsbestellung

  1. Die Aufforderung des Gerichtes an den Stiftungsrat, einen neuen Vorstand bei sonstiger Bestellung durch das Gericht zu benennen, greift nicht in die Rechtsstellung der Stifterin ein. Im Verfahren zur Bestellung der Vorstandsmitglieder hängt die Beteiligtenstellung der Stifterin vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung, insb davon ab, ob der Stifterin in der Stiftungserklärung subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden. Auf die Auslegung der Stiftungserklärung sind die für die Auslegung der Satzung juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien anzuwenden.
  2. Die Wiederbestellung eines vom Gericht wegen Vorliegens wichtiger Gründe abberufenen Vorstandsmitglieds ist zulässig, wenn die Gründe für seine Abberufung weggefallen sind.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 9 Rz 32, § 27 Rz 28
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OGH 16.5.2001, 6 Ob 85/01 w, RdW 2001/561 - Abberufung des Stiftungsvorstands wegen Verdachts der Untreue

  1. Die Beteiligtenstellung des Stifters im Verfahren zu Abberufung von Vorstandsmitgliedern hängt vom Inhalt der Stiftungserklärung ab. Hat der Stifter keinerlei Weisungsrechte oder Kontrollrechte gegenüber dem Vorstand, so wird der Stifter durch ein amtswegiges Abberufungsverfahren nicht in seinen subjektiven Rechten berührt.
  2. Eine aufgrund eines in der Stiftungserklärung den Vorstandsmitgliedern eingeräumten Kooptierungsrechts bestehende Handlungspflicht (Berechtigung zur Kooptierung) besteht nach Abberufung des Vorstandsmitglieds nicht mehr. Insofern ist das abberufene Vorstandsmitglied nicht mehr berechtigt, die Abberufung eines anderen Vorstandsmitglieds zu bekämpfen, da ihm das rechtliche Interesse fehlt.
  3. Wurde gegen ein Vorstandsmitglied aufgrund eines ausreichend begründeten Untreueverdachts eine gerichtliche Voruntersuchung eingeleitet und über das Vorstandsmitglied die Untersuchungshaft verhängt, so stellt dies einen hinlänglichen Abberufungsgrund nach § 27 PSG dar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 1 Rz § 9,  3 Rz 13, 15, 55 f, § 5 Rz 8, § 14 Rz 30, § 15 Rz 79, § 27 Rz 14, 18, 20, 29
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OGH 26.4.2001, 6 Ob 60/01 v, RdW 2001/502 - Privatstiftung: Unzulässigkeit freier Abberufbarkeit des Vorstands durch Personengesellschaft als Stifter

Im Privatstiftungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Stiftungsurkunde eine jederzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch dritte Personen nur unter der Voraussetzung des Vorliegens sachlicher Abberufungsgründe vorsehen kann. Dies gilt insb dann, wenn der Stifter eine Personengesellschaft ist und diese zur Abberufung berechtigt sein soll. Der Wille der Personengesellschaft kann sich vom Willen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung und dem von diesem getragenen ursprünglichen Stiftungszweck unterscheiden bzw auch in Widerspruch stehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 1 Rz 9, § 3 Rz 23, 36, 42, 56, § 5 Rz 8, § 14 Rz 61, § 15 Rz 107, 120
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OGH 14.12.2000, 6 Ob 278/00 a, RdW 2001/310 - Abberufung des Stiftungsvorstands wegen Interessenskollision

Wenn Mitglieder des Stiftungsvorstands gleichzeitig als Stifter einer anderen begünstigten Privatstiftung deren Letztbegünstigte sind, führt dies zu einer Interessenskollision, durch die die Verfolgung des Stiftungszwecks nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist und die daher einen Grund für deren vorzeitige Abberufung nach § 27 PSG bildet.
Dies gilt auch für ein weiteres Vorstandsmitglied, das gleichzeitig Vorstand der begünstigten Privatstiftung ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 1 Rz 8, § 3 Rz 56, § 4 Rz 32, § 5 Rz 8, § 15 Rz 21, 39, 41, § 23 Rz 18, § 27 Rz 24
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OGH 15.7.1999, 6 Ob 74/99 x, RdW 1999, 718 - Vorstand einer Privatstiftung: Geschäftsfähigkeit erforderlich

Wird für ein gültig bestelltes Vorstandsmitglied einer Privatstiftung ein Sachwalter bestellt, so stellt dieser Umstand für die Abberufung durch das Firmenbuchgericht jedenfalls einen wichtigen Grund iSd § 27 Abs 2 PSG dar, wenn sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Privatstiftung ausdrücklich zum Inhalt der Sachwalterschaft gemacht wurden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 1 Rz 9, § 4 Rz 3, § 5 Rz 8, § 15 Rz 17, 47, § 27 Rz 24
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OGH 29.6.1999, 1 Ob 56/99 p, RdW 1999, 719 - Kollisionskuratorbestellung bei Stiftung durch Minderjährigen

Ein Kurator ist schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruchs eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen möglich ist. Die Stiftungserklärung eines Minderjährigen fällt daher in den Anwendungsbereich des § 271 ABGB, wenn einer seiner gesetzlichen Vertreter Mitstifter ist, da eine Interessenkollision zwischen diesem und dem Minderjährigen objektiv nicht ausgeschlossen werden kann.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 3 Rz 29
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OLG Wien 31.5.1999, 28 R 244/98 b - Zur Aufsichtsratsähnlichkeit eines begünstigtendominierten Beirates und Fehlen von Mindestfunktionsperioden sowie Mehrfachstimmrecht

Der Stifter kann sich als Mitglied des Stiftungsvorstands ein Mehrfachstimmrecht und das Dirimierungsrecht vorbehalten. Die Anwendbarkeit der Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 23 Abs 2 PSG auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat ist abzulehnen. Begünstigte dürfen daher im Beirat selbst dann die Mehrheit haben, wenn dieser den Stiftungsvorstand bestellt und abberuft. Eine Mindestfunktionsperiode muss nicht vorgesehen werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 14 Rz 69, 90, § 15 Rz 25, 63f, 71f, 75, 108 120, § 14 Rz 16, 31, § 22 Rz 2, § 24 Rz 5, § 27 Rz 3, § 28 Rz 13, 78
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OGH 25.2.1999, 6 Ob 332/98 m (ebenso OGH 11.3.1999, 6 Ob 331/98 i), RdW 1999, 409 - Gesetzliche Vertretung für Minderjährigen als Stifter

Die Stiftungserklärung eines minderjährigen Stifters bedarf auch dann der Vertretungshandlung beider obsorgender Elternteile und der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung kein eigenes Vermögen widmet. Es ist nämlich keineswegs geklärt, ob den Stifter einer Privatstiftung eine Haftung für die Gründungskosten trifft.
Ebenso können einen minderjährigen Stifter Mitwirkungspflichten gegenüber anderen Stiftern treffen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 1 Rz 8 f, § 3 Rz 26 f, § 7 Rz 3
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OGH 26.11.1998, 6 Ob 303/98 x, RdW 1999, 208 - Keine gerichtliche Genehmigung ohne konkretes Insichgeschäft

Liegt noch kein konkretes Insichgeschäft eines Vorstandes einer Privatstiftung vor, kann auch nichts vom Gericht genehmigt werden. Eine Vorabgenehmigung ohne konkreten Anlass ist nicht zulässig, da im Ergebnis nur ein höchstgerichtliches Rechtsgutachten über einen noch nicht vorliegenden Kollisionsfall angestrebt wird.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 17 Rz 94
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OGH 12.5.1997, 6 Ob 39/97 x, RdW 1997, 534 - Privatstiftung und Unvereinbarkeitsbestimmungen

Die Installierung eines nur mit Begünstigten besetzten Beirates einer Privatstiftung, dem ua die Befugnis zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund oder zur Bestimmung von Vergütungen für den Vorstand zukommt, ist infolge Interessenkollision und zur Vermeidung der Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unzulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 3 Rz 56, § 5 Rz 8, § 14 Rz 59, 68 f, 71, 75, 90, § 15 Rz 88, 98, 120 f
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OLG Innsbruck 29.5.1996, 3 R 110/96, RdW 1996, 406 - Privatstiftung: Ruhen der Begünstigtenrechte und Ausschluss als Stiftungsvorstand

Ist in der Stiftungsurkunde vorgesehen, dass die Stellung des Erstbegünstigten ruht, solange er Mitglied des Stiftungsvorstandes ist, so führt dies zum Schluss, dass die einzutragende Stiftung derzeit keine Begünstigten vorsieht und damit auch der Stiftungszweck, der ausschließlich die Unterstützung und Förderung der jeweils Begünstigten aus den Erträgnissen und der Substanz des Stiftungsvermögens beinhaltet, vereitelt ist. Eine solche Stiftungsurkunde widerspricht der zwingenden Bestimmung des § 9 Abs 1 PSG, die einen Stiftungszweck und die Bestimmung oder Bestimmbarkeit eines Begünstigten vorschreibt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 5 Rz 4, § 15 Rz 27
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